1. Ausgangslage
Ab 24. Februar 2021 wurden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus angepasst. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen weiterhin über ein Schutzkonzept verfügen. Handhygiene und Abstandhalten und das Tragen von Schutzmasken bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen; der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln.
Die Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa ist Betreiberin dieser Sportanlage und legt hiermit das geforderte Schutzkonzept vor. Es basiert auf den «Rahmenvorgaben für Schutzkonzepte in Sportaktivitäten» des Bundesamts für Sport (BASPO), des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und Swiss Olympic.
2. Zielsetzung
Ziel der Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa ist eine möglichst weit reichende Normalisierung des Trainings- und Wettkampfbetriebs. Es wird eine möglichst sportfreundliche und einheitliche Umsetzung der Anordnungen von Bund, Kanton und Gemeinde zum Zwecke eines angemessenen Schutzes der Gesundheit sowohl der Nutzerinnen und Nutzer als auch des Betriebspersonals angestrebt. Hierbei setzt die Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa im hohen Masse auf die Eigenverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer der Sportanlagen. Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
Allgemein
Sämtliche Vorgaben des Bundesrates inkl. der Hygiene- und Abstandsvorschriften des BAG sind einzuhalten:
- Nur gesund und symptomfrei ins Training: Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, rufen ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin an und befolgen deren Anweisungen.
- Distanz halten vor und nach dem Training: Bei der Anreise, beim Eintreten in die Sportanlage, in der Garderobe, bei Trainings-Besprechungen, nach dem Training, bei der Rückreise ist der 1,5m-Abstand zwischen den Personen einzuhalten.
- Maskenpflicht: Auf der ganzen Anlage gilt Maskenpflicht für Personen ab 12 Jahren, ausgenommen sind Sportlerinnen und Sportler während dem unmittelbaren Trainings- und Spielbetrieb. Trainerinnen und Trainer tragen immer eine Maske.
- Einhaltung der Hygieneregeln des BAG: Vor und nach dem Training die Hände gründlich mit Seife waschen und/oder zu desinfizieren.
- Garderoben: Diese werden so wenig wie möglich genutzt.
- Präsenzlisten führen: In jedem Training wird eine Präsenzliste geführt, so dass eine Nachverfolgung enger Kontakte von infizierten Personen möglich ist.
- Bezeichnung einer verantwortlichen Person: Wer ein Training plant und durchführt, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der geltenden Rahmenbedingungen zuständig ist.
Das Erfassen der Personendaten der Besucher/-innen sowie die Bezeichnung einer verantwortlichen Person ist für den Individualsport nicht erforderlich. Die Einhaltung der Abstand– und Hygiene- Regeln innerhalb der Anlage obliegt der Verantwortung der Besucher/-innen.
Personenzahl-Beschränkung:
Für den Trainingsbetrieb gibt es keine Personenzahlbeschränkung.
Trainingsbetrieb
– Im Trainingsbetrieb ist der Körperkontakt wieder in allen Sportarten zulässig. Dies gilt auch für Sportaktivitäten, in denen ein dauernder enger Körperkontakt erforderlich ist.
– In Sportarten mit dauerndem engem Körperkontakt müssen die Trainings in beständigen Teams stattfinden.
– Die Organisatoren von Trainings müssen während des Trainingsbetriebs ein einfaches Schutzkonzept mit sich führen. Dieses lehnt sich an das Standardschutzkonzept von Swiss Olympic an.
– Zentraler Bestandteil des Schutzkonzepts ist das Führen von Präsenzlisten (Contact Tracing). Es besteht eine 14-tägige Aufbewahrungspflicht.
– Es gelten die Tarifregelungen der Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa.
- Wettkampfbetrieb
– Ab Montag, 1. März 2021 dürfen Wettkämpfe für Sportlerinnen und Sportler bis und mit Jahrgang 2001 unter Ausschluss von Zuschauern durchgeführt werden. Ebenso dürfen Handballer im semi-professionellen oder professionellen Bereich (NLB) Wettkämpfe durchführen.
– Jeder Veranstalter erstellt selber ein Schutzkonzept.
– Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.
– Der Personenfluss (z.B. beim Betreten und Verlassen der Zuschauer- bzw. Aufenthaltsräume) ist so zu lenken, dass die Distanz von 1,5 Metern zwischen den Besuchenden eingehalten werden kann.
– Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden oder kommt es zu engen Kontakten, muss eine Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen gewährleistet werden. Auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde muss durch die veranstaltende Organisation oder Person während 14 Tagen nach der Veranstaltung eine Rückverfolgung der Personen gewährleistet sein. Dies kann durch die Erfassung von Besuchenden (Name, Vorname, Telefonnummer) über Reservationssysteme oder mittels Kontaktformular organisiert werden.
- Reinigung / Garderoben, Duschen und WC-Anlagen
– Die Garderoben und WC-Anlagen stehen den Trainingsgruppen zur Verfügung. Die Abstandsregelungen sollen beim Umziehen bestmöglich berücksichtigt werden.
– Die Anlagen werden normal gereinigt.
– Es ist kein Desinfizieren von Trainings- oder Mietmaterial erforderlich.
- Kommunikation / Ergänzende Massnahmen
Auf den Anlagen wird mit (BAG-)Plakaten und Aushängen an die Eigenverantwortung der Benutzenden der Anlagen appelliert, die Distanz- und Hygieneregeln weiterhin einzuhalten.
3. Gastronomie
Die Gastronomiebereiche innerhalb einer Sportanlage können geöffnet werden, wenn es die rechtlichen Grundlagen zulassen und das branchenspezifische Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter COVID-19 vorliegt.
4. Verantwortung
Allgemein: Die Verantwortung bezüglich Umsetzung und Einhaltung obliegt den Vereinen/Trainingsgruppen bzw. den Veranstaltern der Wettkämpfe. Alle Beteiligten haben sich zu jeder Zeit an die vom Bundesrat und vom BAG festgelegten Vorschriften zu halten. Die Nutzung der Sportanlage erfolgt auf eigene Gefahr bzw. eigenes Risiko.
Informationspflicht der Sportanbieter (Vereine etc.)
Es ist Aufgabe der Vereine sicherzustellen, dass alle Trainerinnen und Trainer, Sportlerinnen und Sportler, Eltern (für Nachwuchstrainings) und Zuschauerinnen und Zuschauer detailliert über das Schutzkonzept ihrer Sportart informiert sind und es einhalten. Die Trainerinnen und Trainer, Sportlerinnen und Sportler bzw. Zuschauerinnen und Zuschauer sind für die Einhaltung der Schutzmassnahmen selber verantwortlich.
Die Vereine müssen der Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa ihr Schutzkonzept vorgängig nicht einreichen.
5. Kontrolle und Durchsetzung
Es können Kontrollen erfolgen. Darum ist es für die Sportanbieter (Vereine etc.) wichtig, das Schutzkonzept mit der Präsenzliste mit sich zu führen.
Den Anweisungen des Personals auf den Anlagen ist Folge zu leisten. Ein Verstoss gegen die übergeordneten Vorgaben, die Schutzkonzepte oder die Anweisungen des Personals kann einen Verweis von der Anlage zur Folge haben. Bei wiederholtem Vorkommen kann die Nutzungserlaubnis für die Sportanlage per sofort, bei Vereinen für alle folgenden Belegungen, entzogen werden.
6. Kommunikation
Die Stiftung Sport- und Mehrzweckhalle Frohberg Stäfa informiert die Sport-vereine per Mail zu den Schutzkonzepten.